Satzung des Vereins „Waldwichtel Natzental e. V.“
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Waldwichtel Natzental“
2. Er hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen und soll in das Vereinsregister Villingen Schwenningen eingetragen
werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Naturpädagogik für Kinder. Kindern im Kindergartenalter soll ein
schöpfungsgemäßer Umgang in der Natur und mit der Natur nahegebracht werden.
2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb des Waldkindergartens.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergünstigungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an einen gleichfalls
gemeinnützig anerkannten Waldkindergarten, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§4 Mitgliedschaft
1. Mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in den Waldkindergarten Waldwichte Natzental e.V.
wird die Familie zugleich Mitglied des Vereins Waldwichtel Natzental e.V.
2. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf einer Begründung, die dem Antragsteller mitgeteilt wird.
Hiergegen kann der/die Antragsteller/in bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins Einspruch einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bei Mitgliederversammlungen ist ein anwesendes Elternteil stimmberechtigt.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Wochen möglich. Die Mitgliedschaft endet nicht automatisch mit dem
Austritt des Kindes aus dem Kindergarten.
7. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins
verletzt oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder
schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
oder der Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem oder der Betroffenen ein Berufungsrecht an der
Mitgliederversammlung zu. Diese beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Berufung des oder der Ausgeschlossenen.
8. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
§5 Beiträge
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen beschließen und deren Höhe festlegen.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§7 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die rechtzeitige Aufgabe der Einladung per Post genügt.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ungeachtet der Zahl der
erschienenen Mitglieder. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden,
bei deren Verhinderung von der zweiten bzw. dem zweiten Vorsitzenden geleitet.
4. In den Fällen von Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Rechnungsprüfer
c) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
d) Die Genehmigung der Jahresrechnung
e) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Satzungsänderungen
g) Beschlüsse über mögliche Einsprüche wegen Begründung und Aufhebung der Mitgliedschaft
h) Beschlussfassung über allgemeine Anträge
i) Auflösung des Vereins
§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes vom
Vorstand verlangt wird.
§10 Der Vorstand
Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus
1. dem oder der ersten Vorsitzenden
2. dem oder der zweiten Vorsitzenden
3. dem Schriftführer/der Schriftführerin
4. dem Kassier/der Kassiererin
5. bis zu zwei Beisitzern bzw. Beisitzerinnen
Der oder die erste und zweite Vorsitzende sind je einzeln vertretungsberechtigt und
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis hat der oder
die zweite Vorsitzende die Vertretung des Vereins nach Absprache mit dem oder der ersten
Vorsitzenden im Falle der Verhinderung des oder der ersten Vorsitzenden auszuführen.
§11 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen ist.
2. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Die Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
e) Erstellung eines Jahresberichtes und der Jahresrechnung
f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 12 Amtsdauer
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Alle zu wählenden
Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
Die Entlastung des Kassiers soll erst nach Genehmigung des Geschäftsjahres durch die
Stadt Villingen-Schwenningen vorgenommen werden.
§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese
Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder
beschlussfähig. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der erschienenen
Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche
Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.