Satzung des Vereins „Waldwichtel Natzental e. V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Waldwichtel Natzental“.
2. Er hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen und soll in das Vereinsregister Villingen-Schwenningen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Naturpädagogik für Kinder. Kindern im Kindergartenalter soll ein schöpfungsgemäßer Umgang in der Natur und mit der Natur nahegebracht werden.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere durch den Betrieb des Waldkindergartens verwirklicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an einen gleichfalls gemeinnützig anerkannten Waldkindergarten.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mit der Aufnahme des Kindes in den Waldkindergarten Waldwichtel Natzental e.V. wird die Familie zugleich Mitglied des Vereins.
2. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
4. Eine Ablehnung ist zu begründen. Gegen sie kann bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden; diese entscheidet endgültig.
5. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Austritt aus dem Kindergarten.
6. Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Jahresende mit vier Wochen Kündigungsfrist.
7. Der Vorstand kann Mitglieder bei Verletzung der Vereinsinteressen oder Nichtbefolgung von Beschlüssen ausschließen. Das Mitglied ist vorher anzuhören; gegen den Ausschluss besteht ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung.
8. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt bei Zahlungsrückstand trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
§ 5 Beiträge
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen beschließen und deren Höhe festlegen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird mindestens vierzehn Tage vorher mit Tagesordnung einberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Sie ist zuständig für die Wahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer, die Entgegennahme von Tätigkeits- und Kassenbericht, die Genehmigung der Jahresrechnung, Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen, Einsprüche wegen Mitgliedschaft, allgemeine Anträge und die Auflösung des Vereins.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangt.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus erster und zweiter vorsitzender Person, Schriftführung, Kassenführung und bis zu zwei Beisitzenden. Die erste und zweite vorsitzende Person sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Dazu gehören insbesondere Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung ihrer Beschlüsse, Haushaltsplan, Jahresbericht und Jahresrechnung, Arbeitsverträge sowie Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 12 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen. Die Entlastung des Kassenwarts erfolgt erst nach Genehmigung des Geschäftsjahres durch die Stadt Villingen-Schwenningen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig; der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind sämtliche Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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